Das unten geschriebene wird wohl der Grund dafür sein dass es keine Kaffeemaschinen in den Büros gibt.
Elektrische Geräte müssen geprüft werden - das gilt auch für privat am Arbeitsplatz eingesetzte Elektrogeräte von Mitarbeitern.
Jedes Unternehmen muss alle elektrischen Geräte und Anlagen regelmäßig prüfen und sicherstellen, dass von Ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Häufig befinden sich in den Unternehmen auch privat mitgebrachte Elektrogeräte. Auch sie fallen unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und müssen von Ihnen geprüft werden.
In vielen Büros stehen sie: Ventilatoren, Kaffeemaschinen oder Radios. Was viele Arbeitgeber zumeist unwissentlich unterlassen, ist die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung dieser Geräte. Hier hat der Arbeitgeber die Pflicht, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob für die Beschäftigten eine Gefährdung von den privat betriebenen Geräten ausgeht.
Dass heißt konkret: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die für die Arbeitssicherheit verantwortliche Person im Unternehmen muss auch hier die Häufigkeit der sicherheitstechnischen Überprüfung dieser Geräte festlegen und sie entsprechend von einer Elektrofachkraft vornehmen lassen. Mit den Prüfungen können auch nicht sichtbare Mängel erkannt und beseitigt werden.
Die Pflicht zur Prüfung dieser Geräte sowie deren Durchführung ergibt sich u. a. aus der BetrSichV in Verbindung mit der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Aber auch die einschlägigen DIN VDE Normen, wie die neu geregelte DIN VDE 0701-0702 zur Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte müssen hier beachtet werden.
Wichtig: Die fehlende oder falsche Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen stellt ein gravierendes Organisationsverschulden dar und kann weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Um bei Kontrollen von Aufsichtsbehörden und Gewerbeaufsicht keine Schwierigkeiten zu bekommen, müssen die Regelungen zur Prüfung elektrischer Anlagen, Arbeits- und Betriebsmittel allen für die Elektrosicherheit verantwortlichen Personen bekannt sein.
Quelle: "Sifa" Das Arbeitsschutzportal