Gut zu Wissen: Urlaub und ‚Brückentage’
Hier einige Infos zu Urlaub und den sog. „Brückentagen“:
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub an ‚Brückentagen’?
Nein, der Gesetzgeber trifft hierzu keine expliziten Regelungen. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche äußern kann und der Arbeitgeber den Urlaub gewährt – einfach Urlaub zu beschließen, funktioniert nicht. „Der Arbeitgeber entscheidet über die Lage des Urlaubs und kann die Wünsche des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Belangen oder wegen kollidierender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer ablehnen“, sagt Arbeitsrechtlerin Jennifer Rasche von der Kanzlei Brüggehagen + Kramer in Hannover. Dabei sollte es gerecht zugehen, „immer nur einen Mitarbeiter den Wunschtermin zu gewähren und einem anderen immer zu verweigern, geht nicht“, sagt Rasche. Das gilt auch für Urlaubswünsche an ‚Brückentagen’.
Wie können sie ihren Urlaubswunsch durchsetzen?
Die Urlaubsgewährung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Er kann die Urlaube seiner Mitarbeiter mit einem Urlaubsplan regeln. Möglich ist auch eine Abgabefrist, zu der die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche einreichen. Bei Überschneidungen der Urlaubswünsche entscheidet der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten. „Auch dabei muss er gerecht vorgehen“, betont Rasche.
Was ist, wenn Arbeitnehmer Urlaub vor der Zusage des Chefs buchen?
Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitgeber grundsätzlich nicht vor vollendete Tatsachen stellen. „Davon lassen sich Chefs ohnehin nur in Ausnahmefällen beeindrucken“, sagt Rasche. Vielmehr müsse sich der Arbeitnehmer fragen, wie weit er gehen will, um seinen Urlaubswunsch durchzudrücken. Von einer einstweiligen Verfügung beispielsweise rät Rasche mit Blick aufs Betriebsklima ab.
Und wenn sich Arbeitnehmer krank melden?
„Das empfiehlt sich gar nicht“, sagt die Arbeitsrechtlerin. Wer krank macht, verletzt seine Vertragspflicht gegenüber dem Arbeitgeber – und rechtfertigt damit eine fristlose Kündigung. Fällt die Arbeitsunfähigkeit in den Zeitraum, für den Urlaub begehrt wurde und bestätigt ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit, liegt ein Anscheinsbeweis für die inhaltliche Richtigkeit vor und der Chef muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht hat.
rie
Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 25. November 2013